Kurzfristiger Minijob nach Schulabschluss: Darauf kommt es an
Nach dem Schulabschluss nutzen viele Schülerinnen und Schüler die Zeit für einen kurzfristigen Minijob. Dieser eignet sich besonders gut, um in der Zeit bis zum Start des Studiums, der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes etwas Geld zu verdienen. Unter welchen Voraussetzungen ein kurzfristiger Minijob für Schulabgängerinnen und Schulabgänger möglich ist, wird im nachfolgenden Artikel erklärt.
Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor?
Ein kurzfristiger Minijob ist von Beginn an befristet. Er darf im Kalenderjahr höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei zunächst keine Rolle.
Hinweis:
Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 längere Zeitgrenzen. Dort sind bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung ist aber nur dann ein Minijob, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Wie prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Berufsmäßigkeit prüfen, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst die Minijob-Grenze übersteigt. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro im Monat. Bei einer berufsmäßigen Beschäftigung liegt kein kurzfristiger Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Berufsmäßigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich bei Schülerinnen und Schülern anhand ihrer beruflichen Pläne nach dem Schulabschluss beurteilen. Auch weitere Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr können hierbei relevant werden.
Keine Berufsmäßigkeit vor Studium oder Fachschule
Beginnt nach dem Schulabschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung, liegt während einer kurzfristigen Beschäftigung in der Regel keine Berufsmäßigkeit vor.
Das gilt auch, wenn vor dem Studium ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird.
Beispiel:
Eine Schülerin beendet im Juni die Schule und beginnt im Oktober ein Studium an einer Hochschule. Die Zeit dazwischen nutzt sie, um in einem Café zu arbeiten. Ihre Beschäftigung ist von Juli bis September befristet. Sie verdient monatlich 700 Euro und war im laufenden Kalenderjahr bisher nicht kurzfristig beschäftigt.
Da die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate begrenzt ist und die Schülerin anschließend ein Studium aufnimmt, liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Der kurzfristige Minijob ist daher möglich.
Berufsmäßigkeit zwischen Schulende und Erwerbstätigkeit
Anders ist es, wenn nach dem Schulabschluss eine der folgenden Tätigkeiten beginnt:
- Berufsausbildung
- versicherungspflichtige Beschäftigung
- duales Studium
- Bundesfreiwilligendienst
- Freiwilliges Soziales Jahr oder vergleichbarer Freiwilligendienst
- Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit
- Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter
- freiwilliger Wehrdienst
Liegt der Verdienst der kurzfristigen Beschäftigung durchschnittlich über 603 Euro im Monat, ist in diesen Fällen Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.
Was gilt, wenn die Zukunft nach der Schule noch offen ist?
Nicht immer steht direkt nach dem Schulabschluss fest, wie es weitergeht. Manche Schulabgängerinnen und Schulabgänger warten noch auf eine Studienzusage, suchen einen Ausbildungsplatz oder nutzen die Zeit zur Orientierung.
In solchen Fällen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Angaben die beschäftigte Person zu ihren weiteren Plänen macht. Wichtig ist zum Beispiel, ob ein Studium, eine Ausbildung, ein Freiwilligendienst oder eine andere Beschäftigung geplant ist.
Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die sich zu Beginn der Beschäftigung noch nicht entschieden haben, ob sie ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, gelten in der Regel nicht als berufsmäßig tätig. Voraussetzung ist, dass sie nicht bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind. Diesen Status sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung dokumentieren.
Welche Angaben sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dokumentieren?
Vor Beginn der Beschäftigung sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:
- Beginn und Ende der Beschäftigung
- geplante Arbeitstage
- durchschnittlicher monatlicher Verdienst
- weitere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr
- Anschlussplan nach dem Schulabschluss
- vorhandene Nachweise, zum Beispiel Studienzusage, Ausbildungsvertrag oder Bestätigung über einen Freiwilligendienst
- Erklärung der beschäftigten Person zu weiteren Beschäftigungen
Die Minijob-Zentrale bietet dafür einen Personalfragebogen an.
Entscheidungshilfe: Was gilt nach dem Schulabschluss?
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Fazit
Ein kurzfristiger Minijob kann für Schulabgängerinnen und Schulabgänger eine gute Möglichkeit sein, die Zeit nach dem Schulabschluss zu überbrücken. Besonders unkompliziert ist die Beurteilung, wenn anschließend zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnt.
Beginnt nach der Schule jedoch eine Ausbildung, ein duales Studium, ein Freiwilligendienst oder eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber genau hinsehen. Liegt der Verdienst der zu beurteilenden Beschäftigung über 603 Euro monatlich, ist diese in der Regel berufsmäßig und damit kein kurzfristiger Minijob.
(Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)